|
Die
Satzung
1. Name, Rechtsform,
Sitz
1.1. Die Landespressekonferenz Schleswig-Holstein
– im folgenden „LPK“ genannt – ist eine
freie und unabhängige Arbeitsgemeinschaft.
1.2. Sitz der LPK ist Kiel.
2. Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft
2.1. Die LPK ist eine Arbeitsgemeinschaft
von Journalistinnen und Journalisten, die hauptberuflich und regelmäßig
für Printmedien, Agenturen sowie elektronische Medien über
die schleswig-holsteinische Landespolitik berichten.
2.2. Die LPK bekennt sich zur Presse- und
Rundfunkfreiheit. Sie tritt für die freiheitlich demokratische
Grundordnung ein.
2.3. Aufgabe der LPK ist es, die journalistische
Arbeit ihrer Mitglieder zu erleichtern und deren gemeinsame Interessen
gegenüber Landtag, Landesregierung, Behörden und Organisationen
zu wahren und zu vertreten.
2.4. Die LPK darf journalistische Initiativen
nicht beeinträchtigen.
3. Mitgliedschaft
3.1. Mitglieder der LPK müssen die
Voraussetzungen von 2.1. erfüllen.
3.2. Die von den Redaktionen entsandten
Vertreter werden dem Sprecherkollegium schriftlich benannt. Journalisten,
die keine Redaktion vertreten, beantragen die Mitgliedschaft ebenfalls
schriftlich. Dem Antrag ist eine Bestätigung der Redaktion
beizufügen, die ausweist, daß sie regelmäßig
über schleswig-holsteinische Landespolitik berichten.
3.3. Über die Aufnahme entscheidet
das Sprecherkollegium einvernehmlich.
Wird ein Bewerber abgelehnt, kann er eine Entscheidung der Mitgliederversammlung
verlangen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
3.4. Die Mitgliedschaft erlischt
3.4.1. wenn die Voraussetzungen nach 2.1.
entfallen.
3.4.2. wenn die entsendende Redaktion die
Benennung eines Mitgliedes zurückzieht.
3.4.3. wenn das Mitglied oder die entsendende
Redaktion mit der jährlichen Beitragszahlung trotz Mahnung
mehr als sechs Monate im Rückstand bleibt.
3.4.4. durch Ausschluß wegen Verstoßes
gegen die Richtlinien, insbesondere Ziffer 2.2. oder wegen schwerwiegenden
Verstoßes gegen die Interessen der LPK. Nach Anhörung
entscheidet das Sprecherkollegium mit den Stimmen aller anwesenden
Mitglieder. Der Ausschluß ist dem Betroffenen unter Angabe
der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
Der Betroffene kann gegen den Ausschluß innerhalb von vier
Wochen nach dessen Mitteilung beim Sprecherkollegium Einspruch
einlegen. Über den Einspruch entscheidet innerhalb von sechs
Wochen nach Eingang eine Mitgliederversammlung. Der Ausschluß
bedarf der Zustimmung von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
3.5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen
Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der LPK.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1. Der Schutz der Vertraulichkeit von
Informationen muß gewährleistet sein.
Informationen gegenüber Mitgliedern
der LPK können gegeben werden unter „A“ –
zur freien Verwendung, „B“ – zur Verwertung
ohne Quellenangabe und „C“ – vertraulich.
Jede Mitteilung gilt als beliebig verwendbar
(A), wenn der Auskunftgebende nicht zuvor eine einschränkende
Erklärung (B oder C) abgegeben hat.
Die Entgegennahme von Informationen unter „C“ kann
abgelehnt werden. Lehnen nur einzelne Mitglieder der LPK die Entgegennahme
einer vertraulichen Mitteilung ab, so haben sie den Raum zu verlassen.
Geben Mitglieder eine vertraulich entgegengenommene Mitteilung
an ihre Redaktion(en) weiter, so sind auch diese an die Vertraulichkeit
gebunden.
4.2. Sperrfristen für Vorausmaterial
zu Pressekonferenzen und Veranstaltungen sind verbindlich. Ist
zu einem konkreten Thema eine Pressekonferenz anberaumt, gilt
deren Termin als Sperrfrist.
4.3. Es ist grundsätzlich zulässig,
Bild und Ton aufzunehmen. Ausgenommen sind Hintergrundgespräche,
Kategorie C, und so genannte „Pressegespräche“
unter Kategorie B. Ist ein B-Gespräch vorgesehen, muß
der Einladende das vorher verbindlich mitteilen.
4.4. Wer vorsätzlich oder wiederholt
fahrlässig gegen das Vertraulichkeitsgebot verstößt,
kann auf Antrages eines Mitgliedes durch einvernehmlichen Beschluß
des Sprecherkollegiums mit Sanktionen belegt werden – bis
hin zum Ausschluß von vier Wochen von Veranstaltungen der
LPK.
Wird kein Einvernehmen erreicht oder Widerspruch erhoben, gelten
die Regeln über den Ausschluß analog.
5. Organe
5.1. Organe der LPK sind
5.1.1.die Mitgliederversammlung als oberstes Organ 5.1.2. das
Sprecherkollegium als Vorstand
5.2. Die Mitgliederversammlung
5.2.1. Für die Mitgliederversammlung
kann jede in der LPK vertretene Redaktion bis zu drei Stimmberechtigte
benennen. Hörfunk und Fernsehen eines Veranstalters gelten
dabei als zwei Redaktionen.
5.2.2. Die stimmberechtigten Mitglieder
für die Redaktionen sind dem Sprecherkollegium schriftlich
zu melden. Die Benennung soll vor der Jahres-Mitgliederversammlung
erfolgen und gilt bis zur nächsten, falls die Redaktionen
keine Änderung anmelden. „Selbstzahler“ sind
stimmberechtigt.
Alle Mitglieder können beratend teilnehmen.
5.2.3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
wenn ein Viertel der Stimmberechtigten vertreten ist. Wird dieses
Quorum nicht erreicht und innerhalb von vier Wochen erneut zu
einer Mitgliederversammlung eingeladen, ist diese auf jeden Fall
beschlußfähig.
5.2.4. Für einen Beschluß der
Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich, soweit es diese Richtlinien nicht anders bestimmen.
5.2.5. Die Richtlinien können nur
geändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dem zustimmen und die beabsichtigte Änderung in
der mit der Einladung verschickten Tagesordnung ausgewiesen ist.
5.2.6. Die Jahres-Mitgliederversammlung
findet in der Regel im Oktober statt. Auf Verlangen von mindestens
einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder hat das Sprecherkollegium
zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden.
Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich
mit Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin.
5.2.7. Die Mitgliederversammlungen unterliegen
der Vertraulichkeit. Sie kann per Mehrheitsbeschluß im zu
bestimmenden Umfang aufgehoben werden.
Nichtmitglieder können auf Beschluß der Versammlung
gehört werden.
5.2.8. Die Mitgliederversammlung beschließt
mit Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder über die Beiträge.
Beitragsänderungen sind nur möglich, wenn sie mit der
Einladung in der Tagesordnung angekündigt wurden.
5.3. Das Sprecherkollegium
5.3.1. Das Sprecherkollegium besteht aus
dem geschäftsführenden Sprecher und mindestens drei
weiteren, gleichberechtigten Sprechern sowie dem Schatzmeister.
5.3.2. Die Mitglieder des Sprecherkollegiums
werden auf der Jahres-Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung
für ein Jahr gewählt.
Gibt es mehr Kandidaten für das Sprecherkollegium als die
beschlossene Zahl, sind die Bewerber mit den meisten der abgegebenen
Stimmen gewählt.
Wählbar sind alle Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
5.3.3. Den Vorsitz führt der geschäftsführende
Sprecher. Im Falle seiner Verhinderung amtiert das dienstälteste
Mitglied des Sprecherkollegiums.
5.3.4. Das Sprecherkollegium
-führt die Geschäfte der LPK,
-vertritt die Ziele der LPK gemäß 2.3. gegenüber
Dritten, -lädt zu Veranstaltungen der LPK ein, leitet sie
und übt dabei das Hausrecht aus, -beruft die Mitgliederversammlungen
ein, -erstattet den Jahres- und Kassenbericht, -beschließt
über Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern gemäß
den Abschnitten 3.3. und 3.4.4.
-und ahndet Verstöße gegen die Richtlinien.
5.3.5. Das Sprecherkollegium ist beschlußfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Es beschließt
mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Einstimmigkeit ist anzustreben.
6. Mitgliedsbeiträge
6.1. Die Mitgliedsbeiträge dürfen
ausschließlich für die in Abschnitt 2.3.
genannten Zwecke verwandt werden.
6.2. Beitragsschuldner sind die entsendenden
Publikationsorgane sowie die nicht von einer Redaktion entsandten
Mitglieder.
6.3. Die Höhe der Beiträge legt
die Mitgliederversammlung fest.
6.4. Bei einer Auflösung der LPK fällt
das Vermögen an die Stiftung des Kieler Presse-Klubs.
Beschlossen von der LPK-Mitgliederversammlung am 31. Oktober
1989, geändert am 27. Oktober 1998
|